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Diverses

Wallis · 2014-01-22 · Deutsch VS

P3 13 117 VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2014 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen in Sachen X_________, Beschwerdeführer und Y_________, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2013 Ausdehnung des Strafverfahrens

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2013 in Bezug auf D_________ aufgehoben und die Staatsanwalt- schaft angewiesen, die Untersuchung auf D_________ auszudehnen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Staat Wallis auferlegt.
  3. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 1’000.-- zugesprochen. Sitten, 22. Januar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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VERFÜGUNG VOM 22. JANUAR 2014 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer und

Y_________, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2013

Ausdehnung des Strafverfahrens *****

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SACHVERHALT UND VERFAHREN

A. Nach vorgängigem Neuschneefall und einer angesagten erheblichen Lawinenge- fahr begaben sich B_________, Leiter Pisten- und Rettungschef der Bergbahnen C_________ AG und D_________ , stellvertretender Rettungschef der Bergbahnen C_________ AG, am 7. Dezember 2011 gegen 07.10 Uhr mit weiteren Mitarbeitern mit der Seilbahn zur Bergstation E_________ und nahmen dort gemeinsam eine Wetter- beurteilung vor. B_________ begab sich sodann mit einem weiteren Mitarbeiter zur Bergstation F_________, um dort die Situation ebenfalls zu beurteilen. D_________ seinerseits nahm mit weiteren Mitarbeitern im E_________ gebiet im Bereich des Stollenausgangs Sprengungen vor, wobei mit der Sprengseilbahn die Ziele Nr.1-5 gesprengt wurden, nicht hingegen das Ziel Nr. 6. Nach Abschluss der Sprengungen teilte D_________ B_________ per Funk mit, dass die Ziele Nr. 1 bis 5 gesprengt worden seien, wobei kleinere oberflächliche Rutsche abgegangen seien. Er erachte das Gebiet als sicher. Nach Abschluss der Pistenpräparation wurde das Skigebiet trotzt schlechtem Wetter und Nebel um 09.00 Uhr bis Höhe E_________ freigegeben. B. Im Verlaufe des Vormittags löste sich im Skigebiet E_________ spontan eine La- wine oberhalb der geöffneten Skipiste und verschüttete zwei Skifahrer. Dabei handelte es sich um die Skilehrerin G_________ und deren damals 6½-jährigen Skischüler H_________ Bei der anschliessenden Rettung konnte die Skilehrerin unterkühlt und mit leichten Verletzungen geborgen werden, während das Kind erst nach längerem Suchen nur noch stark unterkühlt und ohne Lebenszeichen geborgen wurde. Trotzt in- tensiver Wiederbelebungsmassnahmen gelang es nicht, das Kind wieder zu beleben, so dass gegen 23.30 Uhr im Universitätsspital in I_________ dessen Tod festgehalten wurde. C. Am 12. Dezember 2011 eröffnete der Oberstaatsanwalt eine Strafuntersuchung gegen B_________ (HD S. 35). Am 27. Januar 2012 wurde die Eröffnungsverfügung vervollständigt (HD S. 216 f.). Nach Einholung eines Gutachtens des Instituts für Schnee und Lawinenforschung (S. 261 ff.), welches am 30. April 2013 fertig gestellt wurde, setzte die die Staatsanwaltschaft den Parteien am 5. Mai 2013 Frist, um allfäl- lige Beweisergänzungen und eine allfällige Ergänzung des Gutachtens zu beantragen (HD S. 286). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (HD S. 299 ff.) beantragten X_________ und Y_________ (nachfolgend Beschwerdeführende) u.a. eine „formelle Beschuldigung“ von Herrn D_________ (Stellvertreter von B_________) und Herrn J_________ (Di- rektor der Bergbahnen C_________ AG). Die Strafklagen der Eltern des Knaben (HD

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S. 37 f.) sowie Frau G_________ (HD S. 231 f.) hätten sich ausdrücklich nicht nur ge- gen Herrn B_________, sondern auch gegen alle weiteren strafrechtlich verantwortli- chen Personen gerichtet. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 14. Juni 2013 lehnte die Staatsanwaltschaft u.a. eine Ausdehnung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO auf weitere bestimmte Verantwortliche ab. Der Entscheid über die Öffnung des Skigebietes sei vom Hauptverantwortlichen B_________ persönlich getroffen worden, weshalb weder den Untergebenen noch dem Betriebsdirektor eine Pflichtwidrigkeit angelastet werden könne. Mit der Person von B_________ sei ein ausgewiesener Fachmann angestellt gewesen, dem die Direktion habe vertrauen dürfen und dessen Entscheide die Unter- gebenen nicht anzuzweifeln gehabt hätten. D. Gegen den Entscheid vom 14. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden am

27. Juni 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: - Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, insofern er die Beschuldigung von Herrn D_________ wegen fahrlässiger Tötung und Störung des öffentlichen Verkehrs ab- lehnt. - Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, Herrn D_________ wegen fahrlässiger Tö- tung und Störung des öffentlichen Verkehrs zu beschuldigen. - Es seien die Staatsanwaltschaft sowie alle Beschwerdegegner zu den Verfahrenskos- ten zu verurteilen, sowie zu den Anwaltskosten der Beschwerdeführer. - Es seien alle anderslautenden Begehren der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwer- degegner abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft stellte dem Kantonsgericht am 1. Juli 2013 die Akten zu und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh- men.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO an- gefochten werden. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel er-

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greifen. Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft als private Hauptbeteiligte im Strafverfahren (vgl. P. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 223). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechtsgutes war, sind die Angehörigen bei Tötungsdelikten keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Basel 2011, N. 48 f. zu Art. 115 StPO). Für Angehörige eines Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO) ist jedoch von der Regel gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO, wonach Pri- vatklägerschaft Geschädigteneigenschaft voraussetzt, in Art. 117 Abs. 3 StPO eine Ausnahme vorgesehen. Sie dürfen sich gleichwohl insoweit als Privatkläger konstituie- ren, als sie eigene Zivilansprüche adhäsionsweise geltend machen wollen (Mazzuc- chelli/ Postizzi, a.a.O., N. 3 zu Art. 118 StPO). 1.2.2 Für die Konstituierung als Privatklägerschaft ist eine Willenserklärung erforder- lich. Der Wille, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, muss ausdrücklich manifestiert werden. Die Erklärung ist gegenüber den Strafver- folgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Dabei reicht es nicht aus, dass im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bes- trafung des Angezeigten verlangt wird. Vielmehr muss darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden, dass man im Strafverfahren Parteirechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Betei- ligungswille in aller Regel selbstverständlich (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 4 zu Art. 118 StPO). 1.2.3 Die Beschwerdeführer sind die Eltern des Verstorbenen. Am 14. Dezember 2011 haben sie Strafklage erhoben und zivilrechtliche Forderungen vorbehalten (HD S. 37 f.). Sie haben darin auch zum Ausdruck gebracht, dass sie Parteirechte beanspruchen wollen. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 311 Abs. 2 StPO die Untersuchung auf weitere Personen ausdehnen, wenn sich aus der schon eröffneten Untersuchung Erkenntnisse über weitere Straftäter ergeben.

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Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Stra- fanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. 2.2 Es stellt sich die Frage, ob sich der hinreichende Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO lediglich beim Leiter des Pisten- und Rettungsdienstes, B_________ gegen welchen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, vorliegt oder auch beim stell- vertretenden Rettungschef, D_________. 2.2.1 Ein Verdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder blossen Indizien beruhen- de Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. Der hinreichende Tatverdacht ist vom dringenden Tatverdacht zu unterscheiden. Die Eröff- nung einer Strafuntersuchung soll am Anfang stehen und gerade nicht auf einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht abstellen; für die Eröffnung genügt ein bloss vager Verdacht (zum Ganzen Omlin, Basler Kommentar, N. 22 ff. zu Art. 309 StPO; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 24 ff. zu Art. 309 StPO). 2.2.2 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobach- tet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis). Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehen- sabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen vo- raussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für

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die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Er- folgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall erstens eine Rechtspflicht zur Vor- nahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und zweitens die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 116 IV 182 E. 4; ZWR 2001 S. 220). Die beson- dere Pflichten- bzw. Garantenstellung wird u.a. durch Verantwortlichkeit für die Siche- rung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe für die Sicherungspflichten kommen Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahren beinhalten, und ferner freiwillig begründete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) in Frage. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft verweigerte in der angefochtenen Verfügung die Aus- dehnung des Strafverfahrens auf D_________ mit der Begründung, dass der Ent- scheid über die Öffnung des Skigebietes vom Hauptverantwortlichen B_________ per- sönlich getroffen worden sei, weshalb weder den Untergebenen noch dem Betriebsdi- rektor eine Pflichtwidrigkeit angelastet werden könne. An der Person von B_________ sei ein ausgewiesener Fachmann angestellt gewesen, dem die Direktion habe ver- trauen dürfen und dessen Entscheide die Untergebenen nicht anzuzweifeln gehabt hät- ten. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Zum Umstand, dass das Sprengziel 6 am 7. Dezember 2011 nicht gesprengt wurde, hält das vom Institut für Schnee und Lawinenforschung erstellte Gutachten vom

30. April 2013 (S. 261 ff.) namentlich folgendes fest: Zu Frage 1.1:

„(…) Grundsätzlich gibt es zwei mögliche Anrissgebiete (Abb. 1 und 2). Einerseits der kurze Steilhang unterhalb der Felswand (Exposition Nord) (Abb. 1: B), die von Punkt 3390 m abfällt, andererseits der grosse Steilhang (Abb. 1: A), der sich orographisch rechts davon, unterhalb (in nordwestlicher Richtung) des K_________ befindet. In die- sem Hang befindet sich auch das Sprengziel 6. Da das Anrissgebiet unmittelbar unter- halb der Felswand relativ klein und das Gelände bis zur Traverse teilweise nur mässig steil (ca. 20°) ist, erachten wir es als eher wahrscheinlich, dass die Unfalllawine in die- sem Anrissgebiet (B) angebrochen ist. Aus dem grösseren Anrissgebiet (A) weiter öst- lich hingegen, dort wo sich auch Sprengziel 6 befindet, können Lawinen entstehen, die

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zweifellos gross genug sind, um die flacheren Geländeteile oberhalb der Traverse zu überwinden (…).“

Zu Frage 3.3:

„(…) Die Auswertung der Sprengprotokolle lässt den Schluss zu, dass in der Vergan- genheit auch beim Ziel 6 häufig gesprengt wurde. (…) Es scheint demnach klar, dass das Potential einer Verschüttung der Piste durch eine Lawine aus dem zu beurteilen- den Anrissgebiet der Unfalllawine, also aus dem Bereich des Ziels 6, dem Pisten- und Rettungsdienst grundsätzlich bekannt war (…). Zusammenfassend kommen wir zum Schluss, dass Lawinen aus dem fraglichen Anrissgebiet am Morgen des 7. Dezember 2011 nicht ausgeschlossen werden konnten. Aufgrund der uns zur Verfügung stehen- den Unterlagen können wir nicht beurteilen, was die Verantwortlichen veranlasste an- zunehmen, dass sie nicht mit einem Lawinenniedergang rechnen mussten. Die Be- obachtung, dass die gesprengten Lawinen im Bereich der Ziele 1-4 klein waren, scheint uns dafür nicht hinreichend, denn die Anrissgebiete der Ziele 1-4 unterscheiden sich wesentlich von denen der Ziele 5 und insbesondere 6.“

Zu Frage 3.4:

„Aufgrund unserer Analyse scheint es klar, dass auch am Sprengpunkt 6 hätte ge- sprengt werden sollen, bevor die Piste geöffnet wurde. Wie in der Antwort auf Frage 3.3 erwähnt, messen wir den Aussagen resp. der Erfahrung der Verantwortlichen durchaus Gewicht zu, vermissen aber objektivierende Unterlagen.“

Zu Frage 3.5:

„(…) Es handelt sich offensichtlich um ein bekanntes Anrissgebiet, sonst gäbe es dort keine Sprengseilbahn und auch kein Sprengziel. Andererseits spielt es eine Rolle wie oft und unter welchen Bedingungen eine Lawine aus dem fraglichen Gebiet zu erwar- ten ist. Tatsache ist, dass in der Vergangenheit bei Sprengziel 6 oft gesprengt wurde. In über der Hälfte dieser Tage wurde auch eine Lawine ausgelöst. Wie gross diese war, ob sie die Piste erreichte, ist nicht bekannt, d.h. wurde nicht aufgezeichnet.“

Zu Frage 4.2:

„Wie oben erwähnt, hätte eine Sprengung bei Ziel 6 vor der Öffnung erfolgen sollen resp. zumindest eine Neubeurteilung der Situation, nachdem die spontane Lawine auf die Kehre niederging, ins Auge gefasst werden sollen.“

D_________ oblag gemäss Pflichtenheft (HD S. 206 ff.) u.a. die „Sicherung von Pisten und Abfahrtsrouten und Schneesportwegen vor alpinen Gefahren und Hindernissen sowie anderen Gefahrenstellen“. Dem Pflichtenheft kann weiter entnommen werden, dass der Patrouilleur mit der Ausbildung für das Lawinensprengen nach Anweisung des Vorgesetzten oder dessen Stellvertreter Sprengungen selbständig durchführt, und dass der Stelleninhaber die ihm übertragenen Aufgaben weitgehend selbständig dur- chführt und dies bei ausgeführter Arbeit gemäss interner Weisung meldet. D_________ verfügte über die entsprechende Sprengausbildung. Zu seinen Aufgaben gehörte, Lawinen soweit erforderlich künstlich auszulösen. Dementsprechend wird im Protokoll zum Lawinenunfall vom 7. Dezember 2011 (HD S. 20) folgendes festgehal- ten:

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„07:30 Lagebeurteilung E_________ Bergstation: ca. 30 cm Neuschnee, keine Verfrach- tungen, Windstill Entscheidung: Lawinensprengung mit der Sprengseilbahn für den Stollenausgang (D_________, L_________, M_________)“

Der Entscheid, das Sprengziel 6 nicht zu sprengen, wurde von D_________ - gemäss eigenen Aussagen aufgrund des geringen Sprengerfolgs im Ziel 5 - gefällt. Er schätzte die Lawinensituation im fraglichen Gebiet ein und teilte B_________ mit, dass seines Erachtens die Piste geöffnet werden könne. Er scheint mithin eine Garantenstellung inne gehabt zu haben. Die Strafkammer kann auf Beschwerde hin nicht umfassend beurteilen, ob die Voraus- setzungen eines Deliktes vorliegen oder nicht. Dies ist erst nach Durchführung des vollständigen Verfahrens in einem eigentlichen Sachurteil möglich. Demgegenüber ist vorliegend festzuhalten, dass die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass D_________ den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt haben könnte, nicht von vornherein verneint werden kann, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Un- tersuchung auf ihn auszudehnen ist. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren durch, weshalb die Kosten des Beschwer- deverfahrens dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziel- len Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkre- ten Fall ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen, die ausgangsgemäss dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. 3.2 Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihnen eine Parteientschädigung zusteht (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finan- zielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung beträgt im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden eine mehrseitige Beschwerde eingereicht und der Aktenumfang hat ein gewisses Ausmass. Andererseits war im Beschwerde- verfahren eine einzelne Frage zu beantworten, sodass sich in Berücksichtigung der

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erwähnten Kriterien eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen) rechtfer- tigt, die aufgrund des Verfahrensausgangs durch den Staat Wallis zu tragen ist. DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2013 in Bezug auf D_________ aufgehoben und die Staatsanwalt- schaft angewiesen, die Untersuchung auf D_________ auszudehnen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Staat Wallis auferlegt. 3. Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädi- gung von gesamthaft Fr. 1’000.-- zugesprochen.

Sitten, 22. Januar 2014